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Steuerrechtliche und andere Spezialitäten

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Steuerrechtliche und andere Spezialitäten

Ab 2021 besteht eine Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen. Bild: PD

Unternehmen (juristische und natürliche Personen) können für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 einen Erlass von 40% oder maximal 10 000 Franken beantragen, wenn sie sich infolge Covid-19 in einer Notlage befinden. Dabei ist die Notlage lediglich glaubhaft zu machen und der Steuerbetrag 2019 darf 25 000 Franken nicht überschreiten.Der Kanton Thurgau geht einen anderen Weg für Unternehmen, die im Jahr 2020 nachweislich von einer Betriebsschliessung betroffen waren oder massive Umsatzeinbrüche verkraften mussten. Im Abschluss 2019 kann eine Rückstellung von 25% des Gewinnes bis maximal 1 Million Franken verbucht werden, die im Jahr 2020 zwingend wieder aufgelöst werden muss. Wurde das Unternehmen bereits vor Bekanntgabe der Rückstellungspraxis rechtskräftig veranlagt, kann ein Revisionsgesuch gestellt werden.


Ergänzungsleistungen: Rückerstattungspflicht durch Erben

Am 1.1.2021 treten die Reformen der Ergänzungsleistungen in Kraft. Unter anderem werden die Vermögensgrenzbeträge für EL-Anspruchsberechtigte reduziert. Zudem wird für die EL-Berechnung der freiwillige Verzicht auf Vermögenswerte innert kurzer Zeit (z. B. Schenkung an Nachkommen) angerechnet, wobei zulässige Schenkungen von 10 000 Franken pro Jahr oder bis 10% des Vermögens akzeptiert werden. Stirbt ein EL-Bezüger und hinterlässt er ein höheres Vermögen als 40 000 Franken je Erbteil, so sind die Erben zur Rückzahlung der EL im Umfang des Betrages verpflichtet, welcher das Erbe im Betrag von 40 000 Franken übersteigt.

Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung (Staf)

Ab 1.1.2020 können Unternehmen (juristische und natürliche Personen) eigene Innovationen und Drittaufträge für Forschung und Entwicklung zusätzlich zu den effektiven Kosten in Form von Pauschalabzügen nochmals von der Gewinnsteuerbasis in Abzug bringen. Eine gute Dokumentation und die Berücksichtigung der steuerlichen Vorgaben (Frascati-Handbuch) sind Bedingung.

Kantonal sind die Berechnungsgrundlagen unterschiedlich: Zusatzabzug in SG: 40%; TG: 30%; AR: 50%; ZH: 50%. Anzumerken ist, dass bereits bisher für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge Rückstellungen zu Lasten des steuerbaren Gewinnes verbucht werden konnten.

Abschaffung Inhaberaktien

Bis 30.4.2021 müssen Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden, dies auf Druck der OECD und des internationalen Steueraustauschs. Die Umwandlung bedingt eine Statutenrevision samt Beurkundung und Handelsregistereintrag. Ab 1.5.2021 erfolgt direkt durch das Handelsregisteramt eine Zwangsumwandlung. Falls die Aktionäre bis 1.11.2024 nicht gemeldet werden, drohen Zwangsenteignung und Strafverfahren (Bussen).

Holdingstatus fällt ab 2020 weg (Staf)

Auf Druck der OECD mussten alle Kantone die steuerlich privilegierten Domizil- und Holdingstatus per 1.1.2020 abschaffen. Für viele KMU-Holdings ändert sich dadurch nichts, da der Beteiligungsabzug für Dividenden oder Verkaufsgewinne weiterhin gilt. Interessant ist jedoch der Übergang für Holdings, welche zu den Beteiligungen noch Wertschriften gehalten haben, da dann die stillen Reserven auf Antrag festgehalten werden und bei künftiger Veräusserung kantonal unbesteuert bleiben (SG: Merkpostenlösung, Antrag mit StE JP 2019).

Abzug für Rückbaukosten bei Ersatzneubau

Ab 1.1.2020 können Privatpersonen die Rückbaukosten für den Ersatzneubau als Liegenschaftsunterhalt abziehen. Zudem sind auch Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, vom Einkommen abzugsfähig. Resultiert daraus ein Verlustüberschuss in der laufenden Steuerperiode, kann dieser auf die nächsten zwei Steuerperioden vorgetragen werden.

Steuerliche Mehrwertabgabe bei Ein- und Umzonungen

Seit 1.5.2019 sind die Kantone verpflichtet, bei Neueinzonung von Bauland eine Abgabe von mindestens 20% zu erheben. Für Um- und Aufzonungen ist die Einführung der Mehrwertabgabe fakultativ und wie die Freigrenzen kantonal unterschiedlich geregelt. Die Mehrwertabgabe wird bei Überbauung oder im Verkaufszeitpunkt fällig.

Verwendung Bankkredite Covid-19

Achtung: Beantragte Kredite, welche unbenutzt zurückbezahlt werden, können von den Behörden (Seco) strafrechtlich verfolgt werden. Bei der Benutzung der Kredite ist wichtig, dass die Mittelverwendung nicht gegen die Verordnung des Bundes vom 25.3.2020 verstösst (Art. 6).

Folgende Tatbestände sind schädlich und werden strafrechtlich verfolgt: Mittelverwendung für Dividenden, Darlehensrückzahlungen an Aktionäre, Gruppengesellschaften oder Banken, neue Darlehen an Aktionäre, Investitionen ins Anlagevermögen (Ausnahme: Ersatzinvestitionen).

Autor

Steuerrechtliche und andere Spezialitäten-2

René Aerne

dipl. Steuerexperte
Partner
consis Treuhand AG
9500 Wil
Telefon 071 913 83 85
   

Autor

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Ernst Dobler

dipl. Treuhandexperte
Mandatsleiter
consis Treuhand AG
9500 Wil