Alle Institutionen sowie Einzelunternehmer, die mit ihrer Tätigkeit dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG) unterstellt sind, haben die Pflicht, diverse Verhaltens- und Dokumentationsregeln zu befolgen und diese im Wesentlichen jährlich durch eine unabhängige akkreditierte GwG-Prüfstelle prüfen zu lassen.
Nicht nur die klassischen Vermögensverwalter, sondern auch Treuhänder, Leasinggesellschaften, Anwälte usw. können unter das Geldwäschereigesetz (GwG) fallen. Je nach ausgeübter Tätigkeit kann eine Unterstellung unter das GwG gegeben sein. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht immer einfach und sollte laufend durch den jeweiligen Dienstleister überprüft werden.
Als Grundsatz gilt nach wie vor Art. 2 Abs. 3 GwG, «Finanzintermediäre sind fremde Personen, die berufsmässig Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen»>. Wer somit als Finanzintermediär gilt, muss sich einer SRO (GwG-Aufsicht) anschliessen oder bei der Finma eine Bewilligung für die Tätigkeit einholen.
Ein Finanzintermediär gilt dann als berufsmässig, wenn er pro Kalenderjahr damit einen Bruttoerlös von mehr als TCHF 50 erwirtschaftet, mehr als 20 solcher Geschäftsbeziehungen betreut, unbefristete Verfügungsmacht über fremdes Vermögen über CHF 5 Mio. verwaltet oder Transaktionen von mehr als CHF 2 Mio. pro Kalenderjahr durchführt.
Als relevante Tätigkeit können bereits Kreditoren- oder Lohnzahlungen für Drittkunden, Aufbewahrung von Effekten oder die Organtätigkeit für Sitzgesellschaften ausreichen. Dies bezüglich spielen die Ausgestaltung und der Umfang der Tätigkeit eine wesentliche Rolle.
Vermögensverwalter und Trustees
Neu ist nun, dass Vermögensverwalter und Trustees seit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) am 1. Januar 2020 bewilligungspflichtig sind. Entsprechend müssen sich diese Gesellschaften bis spätestens am 31. Dezember 2022 einer Aufsichtsorganisation (AO) anschliessen und bei der Finma ein Bewilligungsgesuch einreichen. Im besten Fall ist dies bereits erfolgt, da sonst das Verpassen der Einhaltefrist droht. Wird das Gesuch verspätet bei der Finma eingereicht, ist der Finanzintermediär unerlaubt tätig und es drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Das ebenfalls neu eingeführte Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) enthält Verhaltensregeln, die die Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen. Diese beiden Gesetze sollen einen einheitlichen Wettbewerb unter den Finanzintermediären schaffen und den Kundenschutz verbessern. Die Aufsichtsbehörden, egal ob bei Vermögensverwaltern, Trustees oder Treuhändern und Anwälten, haben laufend zu prüfen, ob die Finanzintermediäre die gesetzlichen Vorgaben in ihrem Tätigkeitsbereich einhalten (insbesondere nach dem GwG, FINIG und FIDLEG). Um diese Prüfungen durchzuführen, sind explizit zugelassene GwG-Prüfgesellschaften vorgesehen. Bei den verschiedenen neuen Aufsichtsorganisationen, bei welchen sich die Vermögensverwalter und Trustees registrieren (z. B. OSFIN und Fincontrol), sind die zugelassenen Revisionsgesellschaften für die spezifischen GwG-Prüfungen aufgelistet. Der Finanzintermediär ist frei in der Auswahl des Prüfers und muss die Prüfung jeweils bis Ende Juni durchgeführt haben.
Fazit
Es wird allen Institutionen, welche Finanztätigkeiten ausüben, empfohlen, sich stetig mit den GwG-Entwicklungen auseinanderzusetzen und sich selbst zu kontrollieren, ob berufsmässige GwG-Tätigkeiten ausgeübt werden oder nicht. Je nachdem muss sich die Institution einer entsprechenden Aufsichtsorganisation anschliessen. Auch ist es wichtig, dass die Fristen eingehalten werden und eine Prüfgesellschaft (v. a. bei Anschluss an eine neue Aufsichtsorganisation) gesucht wird.
Die «awp ag züberwangen» ist eine akkreditierte Prüfgesellschaft bei diversen Aufsichtsorganisationen.
AUTOR
Christian Böhi