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Kryptowährungen – aufgepasst beim Ausfüllen der Steuererklärung: Steuertipps von Dominique Hättenschwiler und Olga Mamaeva von OBT St. Gallen

Kryptowährungen werden auch bei Anlegern immer bekannter und beliebter. Der Erfolg der neuartigen Währung wirft daher auch Fragen nach deren Steuerwert und der steuerlichen Behandlung auf. Der Artikel beleuchtet und beantwortet einzelne steuerliche Fragestellungen und weist auf mögliche Risiken hin.

Kryptowährungen – aufgepasst beim Ausfüllen der Steuererklärung: Steuertipps von Dominique Hättenschwiler und Olga Mamaeva von OBT St. Gallen

Die Autoren: Dominique Hättenschwiler Dipl. Steuerexperte Steuer- und Rechtsberatung, Telefon 071 243 34 93, dominique.haettenschwiler@obt.ch und Olga Mamaeva MLaw UZH Steuerberaterin Steuer- und Rechtsberatung, Telefon 071 243 34 08, olga.mamaeva@obt.ch

Grundsätzlich wird der Zahlungs-Token (z. B. Bitcoin) gemäss Schweizer Steuergesetz den herkömmlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. In der Regel handelt es sich um einen bewertbaren, beweglichen und handelbaren Vermögenswert, der im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung zum Verkehrswert deklariert werden muss. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt den relevanten Umrechnungskurs für die häufigsten gehandelten Kryptowährungen zur Verfügung.Transaktionen – steuerfrei oder nichtHält eine Privatperson den Zahlungs-Token im Privatvermögen, handelt es sich beim Gewinn aus Verkauf und Handel um einen steuerfreien Kapitalgewinn. D. h., dieser unterliegt keiner Einkommenssteuer. Im Gegenzug kann ein möglicher Kapitalverlust auch nicht vom Einkommen abgezogen werden.Aber aufgepasst: Bei Transaktionen mit Kryptowährungen hängt der Begriff des «selbständigen Kryptowährungshändlers» wie ein Damoklesschwert über den getätigten Transaktionen. Insbesondere bei hohen Kryptowährungsgewinnen besteht das Risiko, dass die Steuerbehörden eine Gewerbsmässigkeit prüfen und die Kapitalgewinne der Einkommenssteuer unterliegen. Sobald eine Gewerbsmässigkeit angenommen wird, können allerdings die Kapitalverluste auch von der Einkommenssteuer abgezogen werden.Ausbezahlte Entschädigungen – beispielsweise für das Mining oder Staking von Tokens – unterliegen im Zeitpunkt des Zuflusses im Gegensatz zum Kapitalgewinn grundsätzlich der Einkommenssteuer.Steuerliche Auswirkungen bei Kryptoanlagen Die Anlage-Token lassen sich in folgende drei Kategorien aufteilen:1) Fremdkapital-Token: Der Emittent verpflichtet sich zur Rückzahlung des ganzen Betrages oder eines wesentlichen Teils davon (vergleichbar mit Obligationen).2) Anlage-Token: Vertragliche Grundlage, die keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Investition vorsieht. Der Investor erhält jedoch eine bestimmte Geldleistung von einer bestimmten Grösse des Emittenten (nicht vergleichbar mit herkömmlichen Anlagen).3) Anlage-Token mit Beteiligungsrechten: Keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Investition vorgesehen, der Anteil am Gewinn wird jedoch statutarisch geregelt (vergleichbar mit Aktien). Die steuerlichen Auswirkungen hängen ausschliesslich von der Klassifizierung des Kryptowährungsprodukts ab. So kann der Fremdkapital-Token steuerlich als Obligation dargestellt werden. Der Herausgeber des Tokens (Emittent) muss die erhaltenen Mittel als Fremdkapital ausweisen. Gleichzeitig muss der Empfänger (Investor) die abgegebenen Mittel als Vermögen ausweisen. Mögliche Zinsen sind beim Emittenten des Tokens steuerlich abzugsfähig, der Investor dagegen muss sie versteuern. Im Gegensatz zum Zahlungs-Token ist der Fremdkapital-Token von einem inländischen Emittenten Gegenstand der Verrechnungssteuer, weshalb allfällige Zinsen der schweizerischen Verrechnungssteuer unterliegen. Ist der Investor eine natürliche Person, ist der Kapitalgewinn aus Verkauf und Handel steuerfrei, sofern die Steuerbehörden keine Gewerbsmässigkeit nachweisen können.Saubere Dokumentation noch wichtiger als sonstIn der Praxis wird die steuerliche Beurteilung regelmässig erschwert, weil nicht alle Unterlagen bereitgestellt werden, die für die Klassifizierung notwendig sind. Fehlen relevante Informationen, besteht ein erhöhtes Risiko, dass in der Kryptobörse nicht nachweisbare Zugänge aufgrund der Einkommensgeneralklausel steuerbar werden. Somit ist es wichtig, sämtliche Unterlagen sicher aufzubewahren, um sicherzustellen, dass ein steuerfreier Kapitalgewinn nicht besteuert wird. Bei Schwierigkeiten der Qualifikation empfehlen wir, den Steuerberater zu konsultieren.OBT AG St.GallenRorschacher Strasse 639004 St.Gallen