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Steuerpflichtig oder steuerfrei?

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Steuerpflichtig oder steuerfrei?

Die Grundzüge sind schnell verstanden: Einkommen ist steuerpflichtig. Es gibt jedoch Vermögenszuflüsse, die nicht zu versteuern sind. Aber Achtung, die Nichtdeklaration von mutmasslich steuerbarem Einkommen in der Steuererklärung ist sehr heikel. Deshalb muss man die steuerliche Behandlung von Vermögenszuflüssen kennen.Lohnzahlungen und andere Arbeitsentschädigungen des Arbeitgebers sind einkommenssteuerpflichtig. Bei den sogenannten Nebenleistungen des Arbeitgebers unterscheidet man zwischen Leistungen, die dem Arbeitnehmer direkt zufliessen, und Rabatten, von denen der Arbeitnehmer profitieren kann. Steuerfreie Geschenke des Arbeitgebers sind Naturalgeschenke bis 500 Franken pro Ereignis. Darunter fallen beispielsweise Geschenke an Geburtstagen oder für eine Hochzeit. Weiter kann der Arbeitgeber Reka-Vergünstigungen bis zu 600 Franken pro Jahr oder ein Halbtaxabo der SBB dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung stellen. Ebenfalls ist die Übernahme von Kosten für Vereins- und Clubmitgliedschaften bis zu einem Betrag von 1000 Franken im Einzelfall steuerfrei möglich, wobei Fitnessclubs ausgenommen sind.Rabatte des Arbeitgebers sind steuerfrei, sofern branchenüblich, der Arbeitgeber die Leistungen oder Waren dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt.

Bei Steuerpflichtigen bestehen häufig Unklarheiten: Handelt es sich bei einem Mittelzufluss um Einkommen und ist dieses in der Steuererklärung zu deklarieren, oder handelt es sich um steuerfreies Einkommen?

Hobby, selbstständige Erwerbstätigkeit und Eigenleistungen

Aus steuerlicher Sicht ist die Unterscheidung zwischen einem Hobby und selbstständigem Nebenerwerb wichtig, um festzustellen, ob die Erträge aus der Tätigkeit steuerpflichtig sind. Auch mit einem Hobby oder einer Liebhaberei kann Geld verdient werden (z. B. Sportpferde, Oldtimer, Weinsammlung oder Uhren). Kapitalgewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei und Verluste, die privat erlitten werden, sind nicht abzugsfähig. Wird das Hobby aber erwerbsmässig ausgeübt, ändert sich die Situation. Die Umsätze unterstehen dann einer Aufzeichnungspflicht und die Aufwände können von den Erlösen in Abzug gebracht werden. Gewinne aus selbstständigem Nebenerwerb sind zu versteuern, Verluste können mit dem ordentlichen Einkommen verrechnet werden. Das kann bei Steuerpflichtigen allenfalls zu einem massiven Steuersparpotenzial führen.

Ob nun ein steuerfreies Hobby vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein gewerbsmässiger Handel wird durch die Steuerverwaltung angenommen, wenn ein intensiver, regelmässiger Handel stattfindet, bei welchem die An- und Verkäufe in einer Art getätigt werden, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht und eine klare Absicht der Gewinnerzielung besteht. Als Eigenleistungen gelten Arbeiten, die der Steuerpflichtige für sich selber ausführt. Solche Eigenleistungen werden oft im Zusammenhang mit einer Liegenschaft erbracht.

Befindet sich der Steuerpflichtige in einem Anstellungsverhältnis, stellen Eigenleistungen kein steuerpflichtiges Einkommen dar, da zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ein Zufluss von aussen fehlt. Anders sieht es bei einer selbstständig erwerbstätigen Person aus. Eigenleistungen werden als Leistungen angesehen, wenn unter Verwendung von Betriebsmitteln (Material, Arbeit von Angestellten, Kapital, Energie etc.) ein dauerhafter Vermögenswert geschaffen wird, den die steuerpflichtige Person selber nutzt. Der so geschaffene Mehrwert stellt steuerbares Einkommen dar.

Leistungen in der Familie

Unterhaltsbeiträge des Ehegatten und Alimente für minderjährige Kinder bis und mit dem Monat der Volljährigkeit sind vom Empfänger zu versteuern. Gleichzeitig können diese Leistungen vom bezahlenden Ehegatten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer und nicht der Einkommenssteuer. Ob und in welcher Höhe eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer geschuldet ist, hängt von der Beziehung zwischen Beschenktem und Schenker respektive Erben und Erblasser, vom Kanton und von der Höhe des übergehenden Betrages ab. Im Kanton Thurgau sind Erbschaften und Schenkungen an Ehegatten oder eingetragene Partner und direkte Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) von der Erbschaftssteuer befreit. Zuständig für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Wohnkanton des Erblassers oder Schenkers.

Zusammenhang mit einem Wohnoder Nutzniessungsrecht auf einer Immobile. Der Wohnberechtigte oder Nutzniessungsberechtigte muss den Eigenmietwert versteuern, wenn er oder sie in der Wohnung oder dem Haus lebt. Bei Nutzniessung und Vermietung an Dritte ist der Mietertrag als Einkommen zu versteuern.

Freiwillige Unterhaltsbeiträge für den Konkubinatspartner, zum Beispiel eine Entschädigung für die Haushaltsführung (Sackgeld) sind weder steuerbar noch abzugsfähig. Da das Konkubinat heute eine häufige Lebensgemeinschaft ist, erstaunt es, dass der Fiskus diese bisher nicht umfassend geregelt hat. Viele steuerliche Fragen sind im Zusammenhang mit dem Konkubinat bis heute ungeklärt.

Jeder Steuerpflichtige muss jährlich eine Steuererklärung ausfüllen. Dabei wird von ihm verlangt, dass diese vollständig und richtig ist. Die Nichtdeklaration von Einkommens- und Vermögenswerten gilt als Steuerhinterziehung, was zu Strafen führen kann. Der Fiskus schaut genau hin. Daher ist es wichtig, Steuern besser zu verstehen. Steuerpflichtig oder steuerfrei? Für den Steuerpflichtigen macht das einen sehr grossen Unterschied.

Autoren

Steuerpflichtig oder steuerfrei?-2
Steuerpflichtig oder steuerfrei?-3

Corinne Hofmann
Master of Arts UZH
Mandatsleiterin Steuern
BDO AG, Frauenfeld

Volker Stefan
Dipl. Wirtschaftsprüfer
Niederlassungsleiter
BDO AG, Frauenfeld

BDO AG
Walzmuehlestr. 48, 8500 Frauenfeld
www.bdo.ch