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Erbschaft und Steuern: Stefan Volken und Corinne Hofmann von BDO Frauenfeld informieren

Der Tod eines geliebten Menschen hat auch weitreichende steuerliche Konsequenzen.

Erbschaft und Steuern: Stefan Volken und Corinne Hofmann von BDO Frauenfeld informieren

Wer seine Nachfolge gut plant, kann Steuern sparen. Bild: PD

Mit dem Tod einer Person endet seine Steuerpflicht. Im Falle eines hinterbleibenden Ehegatten hat dieser eine Steuererklärung bis zum Todestag für sich und den verstorbenen Ehegatten, und ab Todestag bis zum Ende der Steuerperiode für sich allein einzureichen. Für die Bestimmung des Steuersatzes erfolgt für beide Deklarationen eine Hochrechnung des Einkommens sowie des Vermögens auf ein ganzes Jahr.

Erben treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Dies bedeutet, sie müssen die bis zum Todestag des Erblassers geschuldeten Steuern bezahlen. Zudem übernehmen sie weitere Pflichten. So sind sie beispielsweise für das Einreichen der Steuererklärung oder der geforderten Unterlagen verantwortlich. Keine Steuernachfolge tritt an, wer auf das Erbe verzichtet oder dieses ausschlägt.

Eine Haftung für die bis zum Todestag geschuldete Steuer übernehmen die Erben nur bis zur Höhe des Erbteils. Zu beachten ist jedoch, dass während Lebzeiten des Verstorbenen empfangene Schenkungen oder Erbvorbezüge in die Haftung integriert werden.

Hat eine verstorbene Person seine Steuererklärung während Lebzeiten nicht korrekt ausgefüllt, so kann auch nach seinem Tod ein Nachsteuerverfahren eröffnet werden und die Erben haben für die Nachsteuern einzustehen. Ein Strafverfahren ist nach dem Tod jedoch nicht mehr möglich, daher würde ein Steuerhinterziehungsverfahren und damit eine Busse entfallen.

Erbgemeinschaften

Werden die Vermögenswerte gesamthaft per Todestag auf mehrere Erben übertragen und diese bilden ein Gesamteigentumsverhältnis, entsteht eine Erbgemeinschaft. Diese gilt nicht als eigenes Steuersubjekt, sondern das Einkommen aus der Erbmasse wird jedem einzelnen Erben zugerechnet und er hat dieses in seiner persönlichen Steuererklärung zu deklarieren. War der Erblasser selbstständig erwerbstätig, so gelten auch die Erben für das Einkommen aus der Erbmasse als selbstständig erwerbstätig und haben auf dem Einkommen zusätzlich noch die Sozialversicherungen (AHV) abzurechnen.

Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer fällt grundsätzlich bei einem Eigentumswechsel der Liegenschaft auf dem Grundstücksgewinn an. Der Grundstücksgewinn berechnet sich aus dem Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten (Kaufpreis zuzüglich wertvermehrender Investitionen und der Kosten für den Kauf respektive den Verkauf).

Im Falle eines Eigentumswechsels durch einen Erbgang, aber auch durch Erbvorbezug oder Schenkung, wird die Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Aber aufgepasst bei einer gemischten Schenkung, diese führt nicht in jedem Kanton zu einem vollständigen Steueraufschub. Von einer gemischten Schenkung spricht man, wenn es zum Übergang der Liegenschaft, aber auch der darauf lastenden Schulden auf den Beschenkten kommt oder dem Schenker eine Nutzniessung eingeräumt wird.

Ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bedeutet, dass im Zeitpunkt der Übernahme der Liegenschaft durch die Erben keine Besteuerung stattfindet. Die Grundstückgewinnsteuern, welche fällig wären, gehen latent auf die Erben über. Diese können sich im Gegenzug die Eigentumsdauer des Erblassers an die eigene Besitzdauer anrechnen lassen. Einigt sich die Erbengemeinschaft auf die Übertragung einer geerbten Liegenschaft auf einen einzelnen Erben, so ist auch diese Handänderung steueraufschiebend. Anders ist die Situation jedoch, wenn ein Erbe seinen Mitanteil an der Liegenschaft an einen Miterben oder Dritten verkauft, dann ist die Grundstückgewinnsteuer geschuldet.

Unterscheidung Privatvermögen und Geschäftsvermögen

Ob ein Gebäude dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zugeordnet wird, hängt von seiner überwiegenden Nutzung ab. Ein Vermögenswert, welcher bis anhin aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsvermögen klassifiziert wurde, bleibt auch nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen. Dasselbe gilt für Vermögenswerte im Privatvermögen. Die Unterscheidung, ob sich ein Vermögensgegenstand im Privat- oder im Geschäftsvermögen befindet, ist nicht zuletzt bei der Grundstückgewinnsteuer relevant.

Im Kanton Thurgau fällt die Grundstückgewinnsteuer nur auf Immobilien an, die sich im Privatvermögen der Eigentümer befinden. Ist diese dem Geschäftsvermögen zugeordnet, unterliegt der Grundstücksgewinn der Einkommenssteuer, da es sich bei einem Kapitalgewinn aus Veräusserung um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt.

Die direkte Bundessteuer besteuert bei Liegenschaften im Privatvermögen den Grundstücksgewinn nicht, da dieser auf Bundesebene als steuerfreier Kapitalgewinn gilt. Befindet sich die Liegenschaft jedoch im Geschäftsvermögen, werden bei der direkten Bundessteuer Einkommenssteuern auf der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Veräusserungswert erhoben. Der Veräusserung gleichgestellt ist eine Überführung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen. Dies hat für Erben weitreichende Konsequenzen. Hat ein Erblasser eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen gehalten und möchte die Erbengemeinschaft diese Liegenschaft aufgrund der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ins Privatvermögen überführen, löst diese Übertragung unter Umständen hohe Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge aus.

Autoren

Erbschaft und Steuern: Stefan Volken und Corinne Hofmann von BDO Frauenfeld informieren-2
Stefan Volken
Partner dipl. Wirtschaftsprüfer, Niederlassungsleiter
Erbschaft und Steuern: Stefan Volken und Corinne Hofmann von BDO Frauenfeld informieren-3
Corinne Hofmann
Master of Arts UZH, Mandatsleiterin Steuern

BDO AG
Frauenfeld
www.bdo.ch