Anzeige

Dr. Alain Villard aus Basel zur Teilliquidation: Das Verfahren bei natürlichen Personen

Von einem Liquidationsüberschuss (in einem umfassenden Sinne) wird gesprochen, wenn das Vermögen einer aufgelösten Gesellschaft nach der Tilgung ihrer Schulden unter die Inhaber der Beteiligungsrechte verteilt wird.

Dr. Alain Villard aus Basel zur Teilliquidation: Das Verfahren bei natürlichen Personen

Von einer indirekten Teilliquidation wird gesprochen, wenn die Ausschüttung über eine andere Gesellschaft erfolgt. Bild: PD

Von einer indirekten Teilliquidation wird gemeinhin gesprochen, wenn beim Verkauf von Beteiligungsrechten einer Betriebsgesellschaft mit ausschüttbaren Reserven bzw. nicht betrieblich notwendigen Aktiven der Erwerbspreis in einem wesentlichen Ausmass aus (finanziellen) Mitteln der erworbenen Betriebsgesellschaft geleistet wird und die veräussernden Personen diesen Substanzentzug eingeleitet haben.

Merkmale der indirekten Teilliquidation

Merkmale der indirekten Teilliquidation sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung:

Systemwechsel

Die veräusserte Beteiligung muss vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen, wo das Buchwertprinzip gilt, überführt werden. Nur in einem solchen Fall kann sich das einkommenssteuerlich relevante Substrat verflüchtigen, indem der Dividendenzufluss durch eine Substanzabschreibung der erworbenen Beteiligung seitens der Käufergesellschaft – eventuell gekoppelt mit einem Beteiligungsabzug – neutralisiert wird. Verlässt demgegenüber die Beteiligung den Bereich des Privatvermögens nicht, bleibt auch die latente Ausschüttungssteuerlast erhalten.

Objektives Merkmal

Objektiv erforderlich ist ein Substanzentzug bei der veräusserten Betriebsgesellschaft kurze Zeit nach dem Erwerb durch die Käuferschaft, sei es durch eine Substanzdividende, eine Darlehensgewährung seitens der übernommenen Gesellschaft ohne reellen Gegenwert, die Übernahme bestehender Aktionärsdarlehen oder von Sicherheiten der übernommenen Gesellschaft (etwa durch Verpfändung von Aktiven) oder eine Fusion zwischen Kapitalgesellschaft und übernommener Gesellschaft. Wo kein Substanzentzug gegeben ist, kann auch keine indirekte Teilliquidation vorliegen.

Subjektives Merkmal

Die Verkäuferschaft muss die Mittelentnahme noch vor dem Verkauf der Beteiligungen selbst einleiten und wissen, dass die zur Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Mittel der Gesellschaft nicht wieder zugeführt werden. Ohne solche aktive Vorbereitungshandlungen kann eine künstliche Überhöhung des Kaufpreises nicht gegeben sein.

Bemessung des Beteiligungsertrags

Der steuerbare Beteiligungsertrag bemisst sich nach der Entreicherung der übernommenen Gesellschaft, maximal nach dem Kaufpreis vermindert um den Nominalwert der übertragenen Beteiligungsrechte.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Teilliquidation

Das Bundesgericht hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zur indirekten Teilliquidation erkannt, dass einem Aktionär selbst beim Verkauf seiner Aktien
• an einen Käufer, für den das Buchwertprinzip gilt, oder
• an eine Drittgesellschaft, an der er nicht beteiligt ist, wirtschaftlich geldwerte Leistungen der Gesellschaft aus seinem Beteiligungsrecht zufliessen können.

Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft, deren Aktien veräussert werden, eine Ausschüttung von Gesellschaftsmitteln vornimmt, d. h. wenn die Käufergesellschaft den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft (Reserven, liquiden und betriebswirtschaftlich nicht notwendigen Aktiven) aufbringt, ohne dieser die Mittel wieder zuzuführen. Durch einen solchen Vorgang wird die Substanz der übernommenen Gesellschaft vermindert. Das kann u. a. dadurch geschehen, dass eine Käufergesellschaft, die nur eine schmale Eigenkapitalbasis aufweist, für die Bezahlung des Kaufpreises Sicherheiten der übernommenen Gesellschaft beansprucht, beispielsweise die Aktiven der übernommenen Gesellschaft zur Sicherung eines Bankkredits verpfändet, und, da sie keine Mittel zur Rückzahlung des Kredits hat, wahrscheinlich mit einer Inanspruchnahme der von der erworbenen Gesellschaft geleisteten Sicherheiten zu rechnen ist. Wird der Kaufpreis direkt oder indirekt aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft finanziert, sinkt der innere Wert der Gesellschaft und damit der Beteiligung: Statt dass der Verkäufer der Aktien vorgängig selbst der Gesellschaft Mittel entnimmt, werden diese von der Käufergesellschaft nachträglich ausbezahlt; sie fliessen dem Aktionär zivilrechtlich in Form eines Kaufpreises zu. Die Gesellschaft wird dadurch wirtschaftlich teilweise liquidiert: Formell verdeckt als Veräusserungserlös gehen – wenn auch nur indirekt, über die Käufergesellschaft – Gesellschaftsmittel an den Verkäufer der Aktien über. Eine solche Mittelentnahme der Gesellschaft stellt daher nicht einen gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreien privaten Veräusserungsgewinn (Kapitalgewinn) dar, sondern einen Vermögensertrag, der nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG der Einkommenssteuer unterliegt, soweit er keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile bedeutet.

Voraussetzungen einer indirekten Teiliquidation:

• Veräusserung einer Beteiligung von mindestens 20%,
• Transfer der Aktien aus dem Privatvermögen des Verkäufers (Nominalwert- bzw. Kapitaleinlageprinzip) ins Geschäftsvermögen der Aktienkäuferin (Buchwertprinzip),
• innerhalb von fünf Jahren Ausschüttung von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war,
• Ausschüttung dieser Substanz unter Mitwirkung des Aktienverkäufers.

Quelle: Dr. Alain Villard, EMBA Taxation ist als Steuerberater bei der Hoffmann& Co AG in Basel tätig. Seine Tätigkeitsbereiche umfassen das Mehrwertsteuerrecht, das Unternehmenssteuerrecht, das Steuerverfahrensrecht und das internationale Steuerrecht sowie auch das Verrechnungssteuer-, das Stempelabgabe-, das Grundstückgewinnsteuer- und das Einkommenssteuerrecht. Er ist Herausgeber der WEKA-Onlinelösung «Steuer-Praxis» und referiert regelmässig in der Live Webinar-Reihe «Update Steuern».

https://bit.ly/3Gu004y