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Handlungsfelder für Unternehmungen in der Steuerperiode 2020 in Bezug auf Covid-19

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Handlungsfelder für Unternehmungen in der Steuerperiode 2020 in Bezug auf Covid-19

Die Optimierungsmöglichkeiten aus der Umsetzung der Steuerreform dürfen trotz Covid-19 nicht in Vergessenheit geraten. Bild: PD

Das Steuerjahr 2020 bringt mit der Umsetzung der Massnahmen der Steuerreform (STAF) und des Einflusses der Corona-Krise (Covid-19) gleich mehrere Herausforderungen im Zusammenhang mit Steuern und Steueroptimierung mit sich. Dabei ist es wichtig, die gebotenen Handlungsoptionen noch vor der Einreichung der Steuererklärung zu analysieren und entsprechende Schritte einzuleiten.Am 19. Mai 2019 wurde die Bundesgesetzesvorlage STAF vom Schweizer Stimmvolk angenommen. Die Umsetzung der Gesetzesvorlage wurde den einzelnen Kantonen auferlegt, welche die kantonalen Steuergesetze grossmehrheitlich per 1. Januar 2020 anpassten. Kurz nach Einführung der Steuergesetze, im Februar 2020, trat Covid-19 in der Schweiz auf. Im Zuge von Covid-19 hat der Schweizer Bundesrat zunächst die besondere Lage und anschliessend die ausserordentliche Lage ausgerufen. Das Augenmerk auf die STAF ist dabei etwas in den Hintergrund gerückt. Viele Unternehmungen standen und stehen noch heute vor ganz neuen Problemstellungen. Der Bundesrat hat dies ebenfalls festgestellt und verschiedenste Massnahmen zum Schutz der Schweizer Wirtschaft getroffen, unter anderem auch im Steuerbereich.   

    

Covid-19-Regelungen und Handlungsoptionen für Schweizer Unternehmungen

Im Rahmen der ausserordentlichen Lage und der damit einhergehenden Befugnisse hat der Bundesrat am 20. März 2020 die Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit erlassen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass für verspätete Zahlungen der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben für die Zeit vom 20. März bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet wird (Art. 2 der Verordnung). Für die Liquiditätsplanung hat dies den positiven Effekt, dass vorübergehende Liquiditätsengpässe durch Aufschub der Zahlungen abgefedert werden können. Es ist jedoch ratsam, die zuständigen Steuerbehörden über die geplanten Zahlungsaufschübe in Kenntnis zu setzen.
   

Weitere Handlungsoptionen im Zusammenhang mit Covid-19

Aus handelsrechtlicher Sicht wurde die Bildung von Rückstellungen für Covid-19 breit diskutiert. Da Rückstellungen nur anerkannt werden, wenn ein Ereignis im Zeitpunkt der Bildung absehbar ist, kann im Steuerjahr 2019 grundsätzlich keine Rückstellung aufgrund von Covid-19 gebildet werden. Von Seiten der Steuerverwaltungen lassen im Sinne einer Ausnahme zu den allgemeinen Regeln lediglich die Kantone Thurgau, Zug, Wallis und Aargau eine Covid-19-Rückstellung zu. Bei Jahresabschlüssen per 31. März 2020 oder 30. April 2020 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Covid-19-Rückstellung gebildet werden kann. Aber auch ohne Rückstellungen kann Covid-19 im Jahresabschluss berücksichtigt werden. So ist zu prüfen, ob begründete Einzelwertberichtigungen und höhere Abschreibungen gebildet werden können. Auch hier empfiehlt es sich, das geplante Vorgehen vorgängig mit der Steuerverwaltung abzusprechen.

Erinnerung betreffend STAF

Auch wenn in der aktuellen Zeit das Thema Covid-19 omnipräsent behandelt wird, darf die Umsetzung der Staf nicht ausgeblendet werden. Für viele Gesellschaften, welche bis 2019 noch von einem steuerlichen Sonderstatus (z. B. Holdingprivileg) profitieren, ist mit der Einreichung der Steuererklärung 2019 auch mitzuteilen, wie die stillen Reserven unter dem neuen Steuergesetz gehandhabt werden wollen – wobei jeder Kanton die Frist individuell regeln konnte. Wird bis zum Ablauf der Frist gegenüber den Steuerbehörden keine Mitteilung gemacht, so werden die stillen Reserven im Steuerjahr 2020 steuerlich aufgerechnet. Auch die Massnahmen der Inputförderung (Patentbox und F&E-Abzug) sind frühzeitig zu planen, damit die notwendigen Dokumentationen gemacht und Prozesse bei Bedarf angepasst werden können. Es lohnt sich somit, sich diesbezüglich frühzeitig Gedanken zu machen und mit den Steuerbehörden abzusprechen.
   

Fazit

Durch Covid-19 begründet, haben sich die Gedanken um Staf etwas gelöst. Trotzdem müssen in vielen Kantonen bis zur Einreichung der Steuererklärung Entscheidungen hinsichtlich der Offenlegung der stillen Reserven bei ehemaligen Statusgesellschaften getroffen werden.

Der Bundesrat hat in seiner Verordnung vom 20. März 2020 keine entgegensprechenden Regelungen erlassen. Die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen dienen auch nicht der grundsätzlichen Steuerplanung, sondern sollen helfen, die aktuellen Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Es ist daher auch in der aktuellen Lage wichtig, die Umsetzung der STAF zu planen.
    

Autoren

Handlungsfelder für Unternehmungen in der Steuerperiode 2020 in Bezug auf Covid-19-2

Roman Fallet
Diplomierter Steuerexperte, Director, Steuer- und Rechtsberatung, PwC, St. Gallen

Handlungsfelder für Unternehmungen in der Steuerperiode 2020 in Bezug auf Covid-19-3

Mirco Wehrle
M.A. HSG in Law / Rechtsanwalt, Senior Associate, Steuer- und Rechtsberatung, PwC, St. Gallen