Anzeige

Mehrwertsteuer-Neuigkeiten für KMU

Mehrwertsteuer-Neuigkeiten für KMU

Die Mehrwertsteuer-Neuigkeiten bringen KMU auch Vorteile. Bild: PD

Die Jahre 2020/2021 waren von Covid-19 geprägt und haben gleichzeitig zahlreiche Neuerungen in der Mehrwertsteuerwelt gebracht. Zudem hat der Bundesrat die Botschaft zu einer weiteren Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes verabschiedet. In diesem Artikel werden die vor allem für KMU relevanten Themen näher beleuchtet.Die Pandemie hat in den letzten zwei Jahren das Weltgeschehen in Atem gehalten. Das öffentliche Leben stand nahezu still, Unternehmen bangten um ihre Existenz und Arbeitnehmer um ihre Jobs.Um die wirtschaftlichen Folgen für die Steuerpflichtigen abzumildern, gab es auch im Bereich der MWST zahlreiche Covid-19 Massnahmen.

Temporärer Verzicht auf Verzugszins

Ab dem 20. März 2020 hatte der Bundesrat bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungs- und Zollabgaben auf den Verzugszins verzichtet. Der Zins von 0% galt auch für MWST-Verbindlichkeiten, die vor dieser Zeit entstanden sind. Seit dem 1. Januar 2021 wird jedoch wieder der reguläre Verzugszins von 4% p.a. erhoben.

Erhalt von Covid-19-Beiträgen und -Subventionen

Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand qualifizieren sich als Subventionen, welche grundsätzlich die Abrechnung einer Vorsteuerkürzung erfordern. Daran hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu Beginn auch festgehalten. Mit Publikation vom 7. Mai 2021 stellte die ESTV dann jedoch klar, dass aufgrund der ausserordentlichen Situation Covid-19-Beiträge keine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen, sofern deren gesetzliche Grundlage auf Covid19-Massnahmen beruhen und seit dem 1. März 2020 ausgerichtet wurden. Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 (andere Mittelflüsse) zu deklarieren. Wurden bereits Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen abgerechnet, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung rückgängig gemacht werden.

Am 13. August 2021 hat die ESTV in ihrer Verwaltungspraxis zudem eine neue Subventionskategorie aufgenommen, die sogenannte «Sonstige Subvention». Diese sind keinem bestimmten Tätigkeitsbereich zuzuordnen und dienen auch nicht zur Deckung des Betriebsdefizits. Führt die Berechnung der erforderlichen Vorsteuerkürzung nach dem Verhältnis Subventionen zum Gesamtumsatz zu keinem Ergebnis, welches die Gewichtung der Finanzierung mittels Subventionen angemessen berücksichtigt, kann die Vorsteuerkürzung nach dem Verhältnis der Subventionen zum finanzierten Aufwand gemäss Erfolgsrechnung inklusive Abschreibungen vorgenommen werden. Diese neue Praxis kann insbesondere für Start-up-Unternehmen vorteilhaft sein.

Abrechnung mit Saldosteuersatz

Bereits am 7. April 2020 hat die ESTV im Bereich der Saldosteuersätze eine Praxisänderung in Kraft gesetzt. Bei sprunghafter Veränderung der Umsatzsituation muss bzw. kann unter bestimmten Voraussetzungen ein zweiter Saldosteuersatz rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode angewendet werden. Interessant ist dies z.B. für Restaurants, welche mit Saldosteuersatz abrechnen, und bei denen die Umsätze aus Take-away-Leistungen plötzlich so stark zunehmen, dass diese in der Steuerperiode voraussichtlich mindestens 25 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen. Bis Ende 2022 greift die Praxis aber nur dann, wenn sie für die steuerpflichtige Person vorteilhafter als die bisherige Praxis ist.

Geplante Praxisänderung Privatanteil Geschäftsfahrzeuge

Per 1. Januar 2022 wird im Bereich der direkten Bundessteuer die Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von 0,8% auf 0,9% erhöht. Die ESTV beabsichtigt daher, auch die Pauschale zur Ermittlung des steuerpflichtigen Privatanteils für Mehrwertsteuerzwecke auf 0,9% zu erhöhen. Ein entsprechender Entwurf wurde am 2. November 2021 publiziert.

Ausblick: Zweite Teilrevision MWSTG

Im Mittelpunkt der Botschaft zu einer weiteren Teilrevision des MWST-Gesetzes stehen die Erhebung der MWST bei Versandhandelsplattformen sowie die Auskunftspflicht der Betreiber sämtlicher elektronischer Plattformen für über sie getätigte Geschäfte. Für KMU sieht die Vorlage mit der Einführung einer freiwilligen jährlichen Abrechnung der MWST mit provisorischen Ratenzahlungen eine wesentliche administrative Vereinfachung vor. Zudem sollen regelmässige Unsicherheiten bei der Abgrenzung von Subventionen und Leistungsentgelten beseitigt werden. Bezeichnet inskünftig ein Gemeinwesen ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger als Subvention, so gelten diese Mittel auch für die Zwecke der MWST als Subvention. Das Inkrafttreten des teilrevidierten MWST-Gesetzes wird nicht vor dem 1. Januar 2023 erwartet.

Fazit

Der Bundesrat und die ESTV haben zahlreiche Massnahmen und Praxisänderungen erlassen bzw. in Aussicht gestellt, welche nicht nur durch die Steuerpflichtigen beachtet werden müssen, sondern diesen auch zum Vorteil gereichen können. Viele dieser Massnahmen sind für KMU relevant. Wichtig ist, dass die Änderungen und Vorteile für das eigene Unternehmen erkannt und rechtzeitig umsetzt werden.

Autor

Mehrwertsteuer-Neuigkeiten für KMU-2

Thomas Patt
Director, Steuer- und Rechtsberatung, Pricewaterhouse-Coopers AG,St. Gallen

Mehrwertsteuer-Neuigkeiten für KMU-3

Christine Conradt
Senior Manager, Steuer- und Rechtsberatung, Pricewaterhouse-Coopers AG, St.Gallen