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Anpassung der Dividendenbesteuerung

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Anpassung der Dividendenbesteuerung

Das Thema Dividende oder Lohn bedarf einer genauen Planung. Bild: PD

Seit dem 1. Januar 2020 sind das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (Staf) in Kraft. In der Folge hat das Thurgauer Stimmvolk am 9. Februar 2020 Ja gesagt zur Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern.Zwei der Gesetzesänderungen stehen unter anderem im Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung, ob eine Dividende oder mehr Lohn bezogen werden soll:1. Der Gewinnsteuersatz wird von 4 Prozent auf 2,5 Prozent gesenkt (§ 85 Abs. 1 StG). Damit sinkt die Gesamtsteuerbelastung von rund 16,3 Prozent auf 13,3 Prozent vor Steuern (Beispiel Kreuzlingen).2. Auf Bundesebene wird die Teilbesteuerung von Dividenden bei Beteiligungen im Privatvermögen von 60 Prozent auf 70 Prozent erhöht. Im Kanton Thurgau bleibt die Teilbesteuerung auf 60 Prozent bestehen (§ 22 Abs. 2 StG). 

Unternehmer mit einer Beteiligung von zehn Prozent oder mehr an einer Gesellschaft stehen spätestens beim Jahresabschluss vor der Entscheidung: Dividende oder Lohnnachzahlung. Wie wirkt sich das neue Steuergesetz diesbezüglich aus?

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden ist bereits seit der Einführung der Unternehmenssteuerreform II im Jahr 2009 in Kraft. Seither beziehen viele Unternehmer mehr Dividende und weniger Lohn. Doch die Höhe der Dividenden kann nicht beliebig frei gewählt werden und muss in einem angemessenen Verhältnis zum Lohn stehen.

Voraussetzungen für den Dividendenbezug

Grundvoraussetzung für die Ausschüttung einer Dividende sind ein positiver Geschäftsverlauf und ein genügend hoher Bilanzgewinn nach Zuweisung aller gesetzlichen Reserven. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, müssen jedoch noch weitere Aspekte berücksichtigt werden. Wenn im Verhältnis zum verbuchten und bezahlten Lohn des Gesellschafters zu hohe Dividenden ausgeschüttet werden, schreitet die Ausgleichskasse ein und qualifiziert einen Teil der Dividende als Lohn um, auf den AHV-Beiträge zu entrichten sind. Denn Dividenden werden nicht nur privilegiert besteuert, sondern sind auch von der AHV befreit. Bei einem zu tiefen Lohn würden somit den Ausgleichskassen Beiträge entgehen. Im Zuge der Staf wurden die AHV-Beitragssätze erstmals seit über 40 Jahren per 1. Januar 2020 um 0,3 Prozent erhöht.

Solange die Dividende nicht mehr als zehn Prozent des Unternehmenssteuerwertes (Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz) beträgt, ist der Unternehmerlohn nicht zu überprüfen. Andernfalls muss der Lohn angemessen sein und einem Drittvergleich standhalten. Die Behörden haben Richtlinien festgesetzt, was ein angemessener Lohn ist. So kann einerseits innerhalb des Betriebes als Vergleich der Lohn eines Angestellten herangezogen werden, welcher im Betrieb die ähnliche Funktion wie der Aktionär hat. Externe Branchenvergleiche können mit dem sogenannten Salarium, einem statistischen Lohnrechner, unter www.lohnrechner.bfs.admin.ch ermittelt werden.

Sozialversicherungen berücksichtigen

Bei der Entscheidungsfindung, ob eine Dividende oder Lohn bezogen werden soll, ist nicht nur die Steueroptimierung in den Vordergrund zu stellen, sondern es ist das Gesamtpaket zu betrachten. Ein tieferer Lohn wirkt sich auf mögliche Leistungen der Unfall- und Krankentaggeldversicherung aus. Zudem bildet der AHV-pflichtige Lohn die Grundlage für die Pensionskassen-Versicherungen. Die Höhe des versicherten BVG-Lohnes wirkt sich nicht nur auf die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aus, sondern definiert auch das mögliche BVG-Einkaufspotenzial. Ein Einkauf in die Pensionskasse (2. Säule) kann wiederum vollumfänglich in der privaten Steuererklärung zum Abzug gebracht werden.

Vorausschauend planen

Das Thema Dividende oder Lohn ist nicht neu und bedurfte auch schon vor der aktuellen Gesetzänderung einer genauen Planung, unter Berücksichtigung der individuellen privaten Situation eines Anteilsinhabers.

Ausgangslage für eine beispielhafte Vergleichsberechnung der Jahre 2019 und 2020: Der Gewinn vor Steuern und zusätzlichem Lohn beträgt 100 000 Franken. Der Anteilsinhaber hat ein steuerbares Einkommen vor Dividende oder zusätzlichem Lohn von 120 000 Franken und ein Vermögen von 500 000 Franken. In beiden Jahren ist in diesem Beispiel die Variante Dividende vorteilhafter, wobei die neuen Steuersätze ab dem Jahr 2020 einen zusätzlichen Vorteil von rund 1500 Franken ausmachen. 

Autorin

Anpassung der Dividendenbesteuerung-2

Christa Paffrath

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