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Steuerberater Dr. Alain Villard aus Basel zum Geschäftsfahrzeug: Anpassung bei der Berufskostenverordnung

Die Anwendung der Pauschale vereinfacht die steuerliche Abgeltung.

Steuerberater Dr. Alain Villard aus Basel zum Geschäftsfahrzeug: Anpassung bei der Berufskostenverordnung

Geschäftsautos, die von Mitarbeitenden privat genutzt werden, müssen im Lohnausweis deklariert werden. Bild: PD

Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos für private Zwecke qualifiziert steuerlich als geldwerte Leistung des Arbeitgebers und ist deshalb im Lohnausweis zu deklarieren. Steuerlich wird dieser Zufluss mit einer Pauschale von 0,8% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs abgegolten, wobei der Arbeitsweg nicht abgedeckt ist.Seit dem 1. Januar 2022 ist die Pauschale auf 0,9% monatlich resp. 10,8% pro Jahr angepasst und erfasst auch die Arbeitswege der Mitarbeiter.

Was ändert sich?

In den 0,8% Privatanteil ist der Arbeitsweg steuerlich nicht abgegolten, falls der Mitarbeiter das Geschäftsfahrzeug für private Zwecke (Arbeitsweg) verwendet. Mit der Erhöhung der Pauschale um 0,1% pro Monat besteht ab dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, den Arbeitsweg pauschal abzugelten.

Die Berufskostenverordnung

Die Pauschale von 0,8% resp. für Abrechnungen nach dem 1.1.2022 von 0,9% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ist als solche weder im Gesetz noch in einer Verordnung geregelt. Die Anwendung dieser Pauschale ist lediglich in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Formular 11) verankert.

Die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats (KVF-S) eingereichte Motion 17.3631 wird in der Berufskostenverordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer umgesetzt. Hintergrund ist die enge thematische Verknüpfung mit den weiteren Ausführungsbestimmungen zum maximalen Fahrkostenabzug gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG in der Berufskostenverordnung.

Bei der Festsetzung der neuen Pauschale wurden diverse Annahmen bzw. Durchschnittswerte herangezogen. Der durchschnittliche Arbeitsweg von Pendlern (Auto und Zug) beträgt in der Schweiz rund 30 km pro Tag. Ausgehend von einem durchschnittlichen Verkehrswert eines Geschäftsfahrzeugs von CHF 50000.– und einem Arbeitsweg von rund 30 km berechnet sich der Arbeitsweganteil wie folgt:
30 km × CHF 0.70 × 220 Arbeitstage = CHF 4620.–
./. Fahrkostenabzug auf Bundesebene = CHF 1620.–

Auf diesen Betrag erfolgt eine pauschale Berücksichtigung von 50% Aussendienstanteil, womit der steuerbare Betrag CHF 810.– ausmacht. Dies entspricht 1,6% des durchschnittlichen Preises für Geschäftsfahrzeuge pro Jahr bzw. 0,1333% pro Monat. Aus Vereinfachungsgründen zur Berechnung des Privatanteils pro Monat sei es angezeigt, ihn nur um 0,1% pro Monat bzw. 1,2% pro Jahr zu erhöhen. Der Anteil der Arbeitswegkosten an der monatlichen Pauschale für die Nutzung der Geschäftsfahrzeuge beträgt somit nur 0,1% des Verkehrswerts des Geschäftsfahrzeugs. Zusammen mit dem bisherigen Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs ergibt sich eine neue monatliche Pauschale von 0,9% bzw. eine jährliche Pauschale von 10,8%. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzte im März 2021 diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Gesetzliche Grundlage

Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos für private Zwecke qualifiziert steuerlich als geldwerte Leistung des Arbeitgebers und ist deshalb im Lohnausweis anzugeben. Die Pauschale von 0,8% (ab. 1. Januar 2022: 0,9%) des Fahrzeugkaufpreises pro Monat für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs war weder im Gesetz noch in einer Verordnung geregelt, sondern lediglich auf die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11), die von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der ESTV herausgegeben wurde, abgestützt. Es fehlte somit eine gesetzliche Grundlage. Bei Angestellten, denen ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht und nicht mindestens 70 Rappen pro Kilometer für den Arbeitsweg in Rechnung gestellt werden, ist im Lohnausweis zusätzlich das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen und in Ziffer 2.2 die geldwerte Leistung des Arbeitgebers anzugeben.

Steuerfolgen

Die Unternehmen, welche Geschäftsfahrzeuge an ihre Mitarbeiter abgeben und diesen die private Nutzung erlauben, müssen für den Arbeitsweg nicht mehr effektiv abrechnen, sondern können die erhöhte Pauschale von 0,9% pro Monat anwenden. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich indes, dass nach Art. 5a Abs. 1 Berufskostenverordnung die effektive Abrechnung nach wie vor möglich ist. Die Pauschale von 0,9% ist in Art. 5a Abs. 2 Berufskostenverordnung geregelt. Es ist indes davon auszugehen, dass die ESTV, noch mehr als bisher, auf korrekt geführte Fahrtenbücher abstellen wird, wenn die Pauschale nicht angewendet wird.

Arbeitsvertrag

Falls der Privatanteil als fester Prozentsatz im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement geregelt ist, muss diese Vereinbarung rechtzeitig angepasst werden. Eine Vertragsänderung ist erforderlich, die das Einverständnis des betroffenen Mitarbeitenden erfordert. Fixe Prozentsätze sind daher in Arbeitsverträgen zu vermeiden, und stattdessen ist auf die gesetzliche Regelung zu verweisen.

Lohnausweis

Der Privatanteil ist nach wie vor in Ziffer 2.2 des Lohnausweises als Gehaltsnebenleistung zu deklarieren. Die Deklaration des Aussendienstanteils sowie der Homeoffice-Tage in Ziffer 15 erübrigt sich. Feld «F» ist nach wie vor anzukreuzen.

Zusammenfassung

Die Anwendung der Pauschale von 0,9% bei Mitarbeitern, denen ein Geschäftsfahrzeug zugeteilt ist, bietet eine attraktive Möglichkeit für das Unternehmen, den Privatanteil betreffend die privaten Fahrten für den Arbeitsweg steuerlich abzugelten. Damit werden die lästigen Fahrtenbücher abgelöst, bzw. bei Anwendung der effektiven Methode noch mehr in den Fokus gerückt, weil gerade nicht von der Vereinfachung Gebrauch gemacht wird.

Quelle: Dr. Alain Villard, EMBA Taxation ist als Steuerberater bei der Hoffmann & Co AG in Basel tätig. Seine Tätigkeitsbereiche umfassen das Mehrwertsteuerrecht, das Unternehmenssteuerrecht, das Steuerverfahrensrecht und das internationale Steuerrecht sowie auch das Verrechnungssteuer-, das Stempelabgabe-, das Grundstückgewinnsteuer- und das Einkommenssteuerrecht. Er ist Herausgeber der WEKA-Onlinelösung «SteuerPraxis» und referiert regelmässig in der Live-Webinar-Reihe «Update Steuern», https://bit.ly/3Gu004y.