Spezielle Bestimmungen gibt es zu den Vermögensverwaltungskosten. Die 27 Steuergesetze der Schweiz (Kantone und Bund) sind materiell nicht harmonisiert. Aus diesem Grunde müssen für die Steuererklärung die speziellen Bestimmungen des Wohnkantons berücksichtigt werden. Dennoch sind die kantonalen Unterschiede vergleichsweise gering.Bei den Steuern gilt die Grundregel, wonach die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen bei den Steuerbehörden liegt und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt ist. Deshalb sollten die erforderlichen Belege sorgfältig zusammengestellt und mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Wann können natürliche Personen Vermögensverwaltungskosten steuerlich abziehen? Welche Möglichkeiten haben die Steuerpflichtigen und auf welche Punkte müssen sie achten.
Grundregel
Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 DBG, Art. 9 Abs. 1 StHG).
Nicht abzugsfähig sind hingegen die Auslagen und Kosten, die mit dem Erwerb, der Erhaltung, der Umschichtung, der Mehrung oder dem Verkauf von Vermögenswerten verbunden sind.
Abzugsfähige Kosten
Abzugsfähig sind die Vergütungen (inklusive MWSt), die der Steuerpflichtige an Dritte für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet.
Diese allgemeine Verwaltung umfasst jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die mit der Erzielung von Einkommen aus beweglichem Privatvermögen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit).
Abziehbare Kosten im Einzelnen:
– Auslagen für die Aufbewahrung von Vermögenswerten, namentlich Depotgebühren für die Verwahrung von Wertpapieren in offenen Depots. Die Depotgebühren setzen sich in der Regel aus einem Grundtarif und zahlreichen einzelnen Postengebühren (meistens pro Valorennummer) zusammen.
– Gebühren für Schrankfächer (Tresor, Safe), in denen Wertsachen aufbewahrt werden.
– Inkassokosten und Transferspesen, welche der Einforderung und Sicherung der Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträgen und Gewinnanteilen dienen (zum Beispiel bei Couponeinlösungen in Fremdwährung). Dazu gehören auch die Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern.
– Ferner sind zum Abzug insbesondere auch die Bankspesen für das Erstellen von Wertschriftenverzeichnissen mit Ertragsangaben zu Steuerzwecken zugelassen.
– Kosten und Auslagen für die Vermögensverwaltung durch einen Willensvollstrecker oder durch Behörden (zum Beispiel durch die Vormundschaftsbehörde bei Vormund- oder Beistandschaft oder bei amtlicher Erbschaftsverwaltung) sind abzugsfähig, soweit es sich dabei um notwendige Vermögensverwaltungskosten im Sinne der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten handelt.
Achtung: Werden hingegen weitere Bemühungen wie Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung abgegolten, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten.
Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten gelten die über die «allgemeine » Verwaltung hinausgehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten und Auslagen für:
– den Erwerb und die Anlage von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Ausgabekommissionen bei Anlagefonds, Kosten für die Anlageberatung, Vermögensverwaltungshonorare, Umsatzabgabe);
– die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Kauf-/Verkaufskommissionen, Emissionsspesen für Obligationen, Umsatzabgabe);
– die Veräusserung von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Verkaufskommissionen, Rücknahmegebühren bei Anlagefonds, Umsatzabgabe);
– die Emissionsabgabe;
– die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken (Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen);
– Provisionen;
– das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermittlungsgebühren, Bankspesen, Treuhandkommissionen);
– die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Asset allocation, Steueroptimierung);
– Kredit- und Bancomatkarten sowie Checks;
– erfolgsorientierte Honorare.
Diese Aufwendungen bilden entweder Anlagekosten oder fallen in den Bereich der nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.
Pauschalen
In den kantonalen Veranlagungspraxen wird für Verwaltungskosten eine Pauschale von 1 bis 3‰ des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens zugelassen. Mit dieser Pauschalierung soll dem Steuerpflichtigen der oft schwierige Nachweis der tatsächlich angefallenen abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten erspart werden. Die Pauschale wird berechnet vom Total des beweglichen Vermögens gemäss Wertschriftenverzeichnis (Seiten A + B) nach Abzug der geschäftlichen Bankkonti, der Darlehen und der selbstverwalteten Wertschriften (zum Beispiel Aktien der eigenen AG).
Empfehlungen
Die Belege vor Erstellung der Steuererklärung sorgfältig zusammenstellen, da der Nachweis der effektiven Kosten dem Steuerpflichtigen obliegt. Vielleicht ist es einfacher, die für die Steuererklärung benötigten Belege laufend zu sammeln und separat abzulegen, damit diese Ende Jahr nicht mühsam zusammengesucht werden müssen.
Prüfen, ob eine Pauschale im Wohnkanton möglich ist und ob man mit der Pauschale oder der Deklaration der effektiven Kosten besser fährt.
Gewisse Banken bieten bei einem Vermögensverwaltungsmandat eine sogenannte «All-in-Fee» an. Diese Gebühren sollten von der Bank nach steuerlichen Kriterien aufgeschlüsselt werden, sodass die steuerlich abzugsfähigen Komponenten für die Steuerverwaltung ersichtlich sind und nachgewiesen werden können.
Dr. Alain Villard, Hoffmann & Co AG
Quelle: www.weka.ch