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Revision des Aktienrechts

Revision des Aktienrechts

Eine frühzeitige Anpassung der Statuten ist empfehlenswert. Bild: PD

Viel wurde bereits über die Revision des Aktienrechts geschrieben. Diese Gesetzesanpassungen erfolgen im schweizerischen Obligationenrecht. Entsprechend wird den Gesellschaften (AG, GmbH, Genossenschaft und Vereine usw.) empfohlen, ihre Statuten sowie ihre internen Reglemente zu überprüfen, um sie an die neuen Vorschriften anzupassen und allenfalls von den neuen Möglichkeiten und Flexibilitäten zu profitieren. Die Inkonstante bei diesem Thema ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Nachdem die Referendumsfrist am 8. Oktober 2020 unbenützt abgelaufen ist, stellt der Bundesrat die Anpassungen voraussichtlich für das Jahr 2022 in Aussicht. Nun wird mit dem Inkrafttreten erst im Jahr 2023 gerechnet. Nichtsdestotrotz macht es Sinn, sich damit bereits jetzt auseinanderzusetzen.

Ziel der Revision

Das Ziel dieser aktienrechtlichen Revision ist es, die Corporate Governance bei Gesellschaften zu verbessern, das bereits umgesetzte neue Rechnungslegungsrecht darauf abzustimmen sowie Gründungs- und Kapitalbestimmungen flexibler auszugestalten.

Wichtigste Neuerungen

In diesem Artikel wird auf wesentliche Neuerungen eingegangen, die u. a. für nicht börsenkotierte KMU interessant sein können.

Sanierung und Insolvenz

Bei einem hälftigen Kapitalverlust nach Art. 725a OR hat der Verwaltungsrat weiterhin die Pflicht, diesen zu beseitigen, jedoch muss nicht mehr zwingend eine Generalversammlung einberufen werden. Neu ist, dass bei betroffenen Gesellschaften zwingend eine eingeschränkte Revision über die letzte Jahresrechnung durchgeführt werden muss, auch wenn die Gesellschaft das sogenannte Opting-out gewählt hat. Ausgenommen von solch einer Revision sind jene Unternehmen, welche ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht haben. Neu ist auch, dass bei einer Überschuldung die Toleranzfrist mit 90 Tagen zur Beseitigung der Überschuldung gesetzlich fixiert ist. Entsprechend empfehlen wir dem Verwaltungsrat, bei Betroffenheit die Gesellschaft frühzeitig zu sanieren, damit keine zusätzlichen Prüfkosten anfallen und die Fristen eingehalten sind.

Interimsdividenden

Die von der Praxis schon lange geforderte Möglichkeit der Zwischen- oder Interimsdividende (Gewinnausschüttung aus dem laufenden Gewinn) ist neu ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Ist eine solche Zwischendividende gewünscht, muss sie durch die Generalversammlung beschlossen werden. Auf die Prüfung durch die Revisionsstelle kann bei Gesellschaften mit Opting-out oder bei den Übrigen, falls alle Aktionäre der Ausschüttung zustimmen sowie die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden, verzichtet werden. Wie eine solche Zwischendividende in der Jahresrechnung zu erfassen ist, wenn das erst später bekannte Jahresergebnis in Summe negativ ist, wird noch festzulegen sein. Ausserordentliche Dividenden können weiterhin aus dem Gewinnvortrag der Vorjahre ausgeschüttet werden.

Nutzung digitaler Technologien an Generalversammlungen

Möchte die Gesellschaft zukünftig die Generalversammlung virtuell durchführen, braucht es eine statutarische Grundlage. Entsprechend sind die Statuten diesbezüglich anzupassen, durch die Generalversammlung zu bewilligen, notariell zu beglaubigen und im Handelsregister eintragen zu lassen. Der Verwaltungsrat muss die technisch einwandfreie und formell korrekte Übertragung der Generalversammlung sicherstellen.

Organhaftung

Die Verjährung bei Verantwortlichkeitshaftung wird von fünf auf drei Jahre verkürzt. Organe sind Verwaltungsrat, Revisionsstelle und Generalversammlung.

Beabsichtigte Sachübernahmen

Die beabsichtigte Sachübernahme von Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen gilt als Tatbestand einer qualifizierten Gründung oder Kapitalerhöhung und muss mit einem Prüfbericht bestätigt und in den Statuten ausgewiesen werden. Neu sind ein solcher Prüfbericht und eine statutarische Abbildung nur noch bei einer gemischten Sacheinlage und Sachübernahme pflichtig. Ansonsten entfällt dieser Zusatzaufwand.

Fazit

Eine frühzeitige Prüfung und Anpassung der Statuten ist empfehlenswert, um Lücken zu vermeiden sowie von den neuen Möglichkeiten zu profitieren. Solange die Aktienrechtsrevision jedoch noch nicht in Kraft ist, können noch nicht alle neuen Gesetzesbestimmungen in den Statuten verankert und dem Handelsregister eingereicht werden. Wichtig ist, dass man das Inkrafttreten der Revision antizipiert und nicht verpasst.

Revision des Aktienrechts-2


Autor


Rico A. Bischof

Dipl. Wirtschaftsprüfer awp ag züberwangen

Revision des Aktienrechts-3


Autor


Christian Böhi

Dipl. Wirtschaftsprüfer awp ag züberwangen