Immer mehr kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) verzichten auf die optionale Revision ihrer Jahresabschlüsse, um kurzfristig Kosten zu sparen. Das sogenannte Opting-out-also der bewusste Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - mag zunächst attraktiv erscheinen, birgt jedoch langfristig Risiken, die zu finanziellen und rechtlichen Problemen führen können.
Gespart ist nicht immer gewonnen
Unternehmen, die unter bestimmten Schwellenwerten liegen, können auf eine gesetzlich vorgesehene eingeschränkte Revision verzichten. Diese Einsparung bietet zunächst finanzielle Entlastung. Wird jedoch auf die unabhängige Kontrolle der Zahlen verzichtet, entfällt ein wichtiges Frühwarnsystem. Unstimmigkeiten und Fehler könnten unentdeckt bleiben, was sich insbesondere bei Steuerprüfungen, Unternehmensnachfolgen oder im Konfliktfall nachteilig auswirken kann.
Die Haftungsrisiken für Verwaltungsräte
Der Verwaltungsrat trägt eine umfassende Überwachungs- und Sorgfaltspflicht. In Fällen von Pflichtverletzungen haften Verwaltungsratsmitglieder persönlich. Kommt es zum Opting-out und gleichzeitig zur Vernachlässigung der internen Kontrollmechanismen, kann dies schnell zu schwerwiegenden Haftungsfragen führen. Eine unabhängige Revision dient hierbei als zusätzlicher Schutzfaktor, indem sie objektiv die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und allenfalls interne Risiken prüft und somit die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung unterstützt.
Revision als Chance der Unternehmensführung
Selbst wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann eine freiwillige Revision strategisch sinnvoll sein - etwa bei Expansion, Generationswechsel oder Kapitalaufnahmen. Eine unabhängige Überprüfung der Finanzprozesse liefert wichtige Hinweise auf Schwachstellen, wie unzureichende Rückstellungen, überoptimistische Forderungsbewertungen oder im internen Kontrollsystem. Eine gut durchgeführte Revision schafft Transparenz und stärkt das Vertrauen von Investoren, Geschäftspartnern und anderen Stakeholdern.


Opting-out
Für bestehende Gesellschaften mit einer eingetragenen Revisionsstelle ist ein Verzicht, falls die Schwellenwerte nicht überschritten werden, nur für künftige Geschäftsjahre zulässig, und der Verzicht muss zwingend vor Beginn des künftigen Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. Ein sofortiges oder gar ein rückwirkendes Opting-out ist unzulässig. Entscheidet sich die Gesellschaft für ein Opting-out, erfolgt dies in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird das Opting-out durch das oberste Verwaltungsorgan beschlossen sowie im Handelsregister eingetragen. Die bestehende Revisionsstelle bleibt vorerst weiterhin im Handelsregister eingetragen und wird - sobald der Revisionsbericht resp. die Genehmigung der Jahresrechnung für das letzte revisionspflichtige Geschäftsjahr vor Beginn des Opting-out vorliegt aus dem Handelsregister gelöscht.
Fazit: Mehr prüfen, weniger riskieren
Die Entscheidung, auf eine eingeschränkte Revision zu verzichten, sollte wohlüberlegt sein. Zwar bietet das Opting-out kurzfristig Einsparpotenziale, doch langfristig kann es zu erheblichen Risiken und Haftungsfragen führen. Unternehmen, die auf den Mehrwert einer unabhängigen Prüfung setzen, gewinnen ein wichtiges Instrument zur Qualitätssicherung ihrer Geschäftsprozesse. Verwaltungsräte und Geschäftsführung sollten daher regelmässig prüfen, ob auf den Schutz der Revision nicht doch besser zurückgegriffen werden sollte - denn Verantwortung lässt sich nicht outsourcen, sondern muss aktiv getragen werden.
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