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Mitarbeiterbeteiligungsprogramme für Start-ups: Beratung durch Roman Fallet von PwC St. Gallen

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme für Start-ups: Beratung durch Roman Fallet von PwC St. Gallen

LTIs sollten auf die individuellen Ziele des Unternehmens abgestimmt sein. Bild: PD

Eine gut ausgestaltete Gesamtvergütung ist ein wirksames Mittel, um Talente mit hohem Potenzial anzuziehen, zu halten und zu motivieren. Zudem kann sie die Erreichung der Geschäftsziele unterstützen und die Steuer- und Kosteneffizienz steigern.

Typischerweise werden heutzutage vor allem Mitarbeiterbeteiligungsprogramme ("Long-Term Incentive Plan"; LTIs) eingesetzt, um die genannten Ziele zu erreichen. Diese werden häufig auch von externen Investoren gefordert, um die Anbindung der Schlüsselpersonen sicherzustellen.

Kollaboration von PwC Schweiz und Startfeld zeigt, dass LTIs ein grosses Thema sind

Start-ups sind sich des hohen Potenzials von LTIs bewusst. So zeigen Erfahrungen insbesondere bei der Kollaboration mit dem Startfeld, einem Netzwerk für Innovationen und Start-ups, dass eine hohe Nachfrage nach der passenden Ausgestaltung der LTIs besteht.

Ein gut ausgestalteter LTI unterstützt die Unternehmensstrategie

Optionen, Anwartschaften, Phantominstrumente - LTIs gibt es in verschiedenen Formen. Ein gut konzipierter LTI kann die Agenda eines Start-ups unterstützen, indem er die richtigen Talente ins Boot holt, an das Unternehmen bindet sowie eine Interessensangleichung mit den Aktionären unterstützt. Wie aber findet ein Start-up den passenden LTI? Hierbei ist die Definition des Zwecks ausschlaggebend: Sollen beispielsweise Mitarbeitende im Sinne von Co-Entrepreneuren Aktionäre werden? Oder sollen die Mitarbeitenden ausschliesslich finanziell am langfristigen Unternehmenserfolg partizipieren können, ohne die Eigentümerstruktur zu verändern?

Der Grundsatzentscheid: Aktien oder keine Aktien

Bei der Wahl des eigenen LTIs gilt es, zwischen einer Auszahlung in bar und der Übertragung von Aktien zu entscheiden:

- Pläne mit Barvergütungen (sogenannte Phantompläne) bieten mehr Flexibilität, sind einfacher zu verwalten und bewahren die Eigentümerstruktur, da keine Aktien übertragen werden. Bei Phantomplänen ist vor allem der Aspekt der Liquidität zu berücksichtigen.

-Aktienpläne schaffen eine starke Ausrichtung an die Unternehmensziele sowie eine langfristige Verbindung zwischen den Mitarbeitenden und dem Unternehmen. Zudem sind steuerfreie private Kapitalgewinne in der Schweiz möglich. Auf der anderen Seite stellen diese LTIs einen Eingriff in die Eigentümerstruktur dar und die Verwaltung der Pläne ist komplexer. Zusätzlich können Herausforderungen bei der Aktienbewertung auftreten.

Nach dem Grundsatzentscheid: Wie weiter?

Basierend auf dem Entscheid, ob ein Phantom- oder Aktien-LTI implementiert werden soll, müssen in einem weiteren Schritt die verschiedenen Ausgestaltungskriterien bestimmt werden. Diese beinhalten beispielsweise die Frage nach dem richtigen Instrument (z. B. Optionen oder Anwartschaften), die Entscheidung, wer Anspruch zur Teilnahme an dem LTI hat, in welchem Zeitraum sich die Mitarbeitenden den LTI verdienen müssen und ob der LTI auf eine klar definierte Exitstrategie ausgerichtet werden soll. Bei Aktien-LTIs ist zudem die Ermittlung eines steuerrelevanten Aktienwerts entscheidend, um Klarheit über die steuerliche Behandlung zu schaffen und um unschöne Überraschungen beim Verkauf der Aktien zu vermeiden.

Herausforderungen

Auch wenn LTIs hohes Potenzial bergen, gibt es Stolperfallen, die die positive Wirkung gefährden können. So sollte ein LTI stets auf die individuellen Ziele des Unternehmens abgestimmt sein. Vor allem bei Start-ups kann bei Aktien-Plänen die Aktienpreisbestimmung für Steuerzwecke herausfordernd sein und sollte detailliert geprüft werden. Daneben gilt es auch, allfällige Auswirkungen auf bestehende Aktionäre (z. B. betreffend Vermögenssteuer oder Aktionärsbindungsvertrag) zu berücksichtigen. Bei der Einführung von Phantomplänen sollten vor allem Auswirkungen auf die Liquidität berücksichtigt werden.

AUTOREN

Roman Fallet
Partner Steuer & Rechtsberatung PwC St. Gallen






Angela Bucher
Director People & Organisation PwC Zürich






Das Kongruenzprinzip oder das Ende der einfachen Mathematik

In Schweden hat Astrid Lindgren 1976 ein Märchen veröffentlicht über Frau Pomperipossa in Monismanien. Sie hat darin das unfaire schwedische Steuersystem angeprangert, weil sie mit 102% besteuert wurde.

Steuersysteme sollten gerecht sein. Dies zu erreichen, ist nicht einfach, weil Gerechtigkeit relativ ist. Im Sinne der Opfersymmetrie ist es beispielsweise gerecht, dass Menschen, die mehr verdienen, auch überproportional mehr Steuern bezahlen. Diese Überlegung rechtfertigt die progressive Ausgestaltung von Einkommens- und Grundstückgewinnsteuern, was an dieser Stelle explizit unterstützt wird. Nicht zu rechtfertigen ist hingegen die Besteuerung von Gewinnen, die nicht existieren. Und genau hier liegt das Grundproblem des Kongruenzprinzips im Grundstückgewinnsteuerrecht.

Worum geht es? Das Grundstückgewinnsteuerrecht wird vom allgemein gültigen Grundsatz des Kongruenzprinzips resp. der vergleichbaren Verhältnisse beim Erwerb und dem Verkauf beherrscht. Veräusserungserlös und Anlagekosten (Erwerbspreis plus Aufwendungen) sollen sich auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück beziehen. Hat sich die Substanz eines Grundstücks während der massgebenden Haltedauer geändert, so sind durch Zuoder Abrechnungen vergleichbare Verhältnisse zu schaffen.

Insbesondere im Zusammenhang mit Abbruchobjekten ist der Begriff Kongruenzprinzip in Wahrheit ein Euphemismus, ein wohlklingendes Wort, letztlich aber teuflisch in seiner Auswirkung. Das Zahlenbeispiel des Steueramtes (oben) soll das verdeutlichen. Das Beispiel zeigt auf, dass rechnerisch und geldflussmässig zwar ein Gewinn von null erzielt wurde. Wegen der Anwendung des Kongruenzprinzips wird unbekümmert davon ein fiktiver steuerlicher Gewinn von Fr. 500 000.errechnet. Tatsächliche angefallene Kosten, die der Steuerpflichtige bezahlt hat, werden einfach nicht zum Abzug zugelassen.

Im Kanton St. Gallen löst das Prinzip im vorstehenden Beispiel eine Steuer von fast Fr. 162 000.aus. Notabene, obwohl ein Gewinn von null erzielt worden ist. Der Steuerpflichtige hat jedoch nicht einmal das Geld eingenommen, um davon die Steuern zu bezahlen. Wie hoch die Grundstückgewinnsteuer im Verhältnis zum effektiven Gewinn ist, lässt sich gar nicht mehr rechnen, weil eine Division durch null kein Ergebnis ergibt, frei nach dem Bonmot: "Man kann alles im Leben teilen, nur nicht durch null."

Die Steuerbehörden rechtfertigen diese tatsächliche Überbesteuerung damit, dass es sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine separate Objektsteuer handle und deshalb alles andere aus der Betrachtung fallen dürfe. Eine ergebnisorientierte und empathielose Argumentation.

Natürlich: Steuern sind wichtig. Sie sind die Lebensader des modernen Staates, der Mittel braucht, um sie gewinnbringend für uns als ganze Gesellschaft einzusetzen. Das gibt auch Astrid Lindgren in ihrem Essay zu bedenken. Dennoch sollte bedacht werden, welches Ergebnis mit einer dogmatischen Gesetzesauslegung bewirkt wird. Es sollte Rechenschaft darüber abgelegt werden, ob das Ergebnis einer Auslegung fair und sinnhaft ist. Vernünftig betrachtet kann es im vorstehenden Beispiel schlicht nicht richtig sein, eine Steuer von Fr. 162000.zu erheben, wenn ein Gewinn von null erwirtschaftet wurde. Es stellt sich die Frage, wie dieses Ergebnis mit dem in der Bundesverfassung festgehaltenen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Einklang gebracht werden kann.

In einer Zeit, wo immer häufiger alte Bausubstanz abgerissen und durch attraktive und moderne Gebäude ersetzt wird, ist das Kongruenzprinzip Gift. Zwar lässt sich in gewissen Kantonen leichter mit der Besteuerung fiktiver Gewinne leben. Beispielsweise beträgt im Kanton Thurgau die Steuer nach 25 Haltejahren attraktive 11%. In St. Gallen wird jedoch selbst nach doppelt so langer Haltefrist mit über 26% besteuert. Nicht existente Gewinne zu versteuern, schmerzt jedoch bei jedem Steuersatz.

Die Anwendung des Kongruenzprinzips ist kein Naturgesetz, sondern basiert auf der Gesetzesauslegung der Steuerbehörden. Einer vernünftigen, der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung tragenden Auslegung durch die Steuerbehörden steht nichts im Wege, zumal gemäss Wortlaut im Steuergesetz sowieso "der durch Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis" als Erwerbspreis gilt. Faktisch wurde in unserem Beispiel nämlich Bauland zum Preis von Fr. 600 000.erworben, was allerdings erst die Zukunft nach dem Kauf gezeigt hat. Eine Aufteilung des Erwerbspreises in Fr. 200 000.Bauland und Fr. 400000 Gebäude ist ein (vom Gesetzeswortlaut abweichender) Ansatz, der zur Überbesteuerung führt und Säckelmeistertaschen füllt. Es ist zu hoffen, dass das Kongruenzprinzip im Zusammenhang mit Abbruchobjekten überdacht und der Besteuerung fiktiver Gewinne Einhalt geboten wird.

Das von Astrid Lindgren angeprangerte System hat im Übrigen nicht überlebt.

Beispiel:
Kauf einer Liegenschaft mit Wohnhaus im Jahr 2010 für CHF 600 000, wobei der Landanteil CHF 200 000 und der Gebäudeanteil CHF 400 000 betragen hat. In den Jahren 2010-2020 wurden wertvermehrende Investitionen von CHF 100 000 vorgenommen. Im Jahr 2020 wurde das Wohnhaus abgebrochen, was Kosten von CHF 50 000 ausgelöst hat. Danach hat der Steuerpflichtige das nackte Land zum Preis von CHF 750 000 verkauft.

Zu erwartende Gewinnermittlung:

Verkaufserlös: 750 000
./. Erwerbspreis: -600 000
./. Wertvermehrende Investitionen: -100 000
./. Abbruchkosten: -50 000
Effektiver Grundstückgewinn: 0

Gewinnermittlung durch das Steueramt:

Verkaufserlös: 750 000
./. Erwerbspreis (nur Bodenanteil): -200 000
./. Wertvermehrende Investitionen: 0
./. Abbruchkosten: -50 000 
Fiktiver Grundstückgewinn: 500 000

Zahlenbeispiel gemäss Kantonalem Steueramt St. Gallen


AUTOR

Christoph Lehmann
dipl. Steuerexperte Betriebsökonom HWV
Partner
steuerpartner ag