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Energiestrategie 2050 – neue Steuerabzüge für Hausbesitzer

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Energiestrategie 2050 – neue Steuerabzüge für Hausbesitzer

Neue Steuerabzüge für Hausbesitzer ab 1. Januar 2020. Bild: PD

Im Rahmen der vom Volk angenommenen Energiestrategie 2050 wurde ein Massnahmenpaket beschlossen, welches für Liegenschaften im Privatvermögen Steuererleichterungen im Gebäudebereich vorsieht. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen, die ab dem 1. Januar 2020 für die direkte Bundessteuer gelten, sehen vor, dass Massnahmen, die der Energieersparnis dienen, steuerlich gefördert werden.Energetische SanierungSteuerlich gefördert werden Investitionen, die dem Umweltschutz und dem Energiesparen dienen. Bei diesen Kosten wird nicht zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten unterschieden. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören:– Massnahmen zur Verminderung von Energieverlusten der Gebäudehülle– Massnahmen zur rationellen Energienutzung– Kosten für energietechnische Analysen und Wärmekonzepte– Kosten für Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem StromverbrauchRückbaukosten neu abzugsfähigRückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gelten neu als abzugsfähige Unterhaltskosten. Dazu gehören die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs von Gebäuden, des Abtransports und des Entsorgens. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der bisherige Liegenschaftseigentümer auf dem gleichen Grundstück innert angemessener Frist einen Ersatzneubau mit gleichartiger Nutzung erstellt.Steuerliche Förderung durch Abzugsfähigkeit der KostenDa Kosten für energetische Sanierungen und den Rückbau dazu führen können, dass diese Kosten das steuerbare Einkommen übersteigen, werden diese nicht nur im Jahr des Anfalls zum Abzug zugelassen, sondern auch in den beiden Folgejahren. Damit wird im Bereich der förderungswürdigen Liegenschaftsunterhaltskosten ein privater Verlustvortrag eingeführt.Anmerkung: Den Kantonen ist es freigestellt, ob sie die Regelung ins kantonale Steuergesetz übernehmen. Wenn die Kantone die Regelung übernehmen, müssen sie sich an die bundesrechtlichen Vorgaben halten. Die Kantone Zürich, Thurgau und St. Gallen haben die Regelung übernommen.Korrekte Deklaration als Voraussetzung für SteuerabzugAufgrund der Beweislastverteilung im Steuerrecht muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Abzugsfähigkeit erbringen. Da Handwerker vielfach Gesamtrechnungen für sämtliche angefallenen Arbeiten ausstellen, ist der Nachweis der Kosten für energetische Sanierung und Rückbaukosten vielfach nicht möglich. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, dass diese Kosten in der Abrechnung separat aufgeschlüsselt werden.Sollten bei der Erstellung der Steuererklärung Fragen auftauchen, empfiehlt es sich, eine Expertin oder einen Experten zu kontaktieren.     

Am 1. Januar 2020 ist die revidierte Liegenschaftskostenverordnung in Kraft getreten. Kernpunkt der Revision ist die Möglichkeit, die Kosten von energetischen Sanierungen und Rückbaukosten auf nachfolgende Steuerjahre zu übertragen.

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Michael Thomssen

Leiter Steuer- / Rechtsabteilung
Provida Consulting AG
lic. iur. HSG, dipl.
Steuerexperte, Mehrwertsteuerexperte FH CAS in internationaler MWST FH