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Dividende oder Zusatzlohn?

Unternehmer stehen häufig vor der Frage, ob es am Jahresende Sinn macht, den in der eigenen Gesellschaft erarbeiteten Gewinn als Zusatzlohn/Bonus zu beziehen oder mittels Dividendenausschüttung.

Dividende oder Zusatzlohn?

Eine Dividende ist eine Entschädigung für investiertes Geld und nicht für die Arbeitsleistung. Bild: PD

Eine Dividende ist normalerweise der Gewinnanteil, welcher eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft den Anteilseignern, respektive den Aktionären ausschüttet. Diese Dividende ist von der Natur her sozialversicherungsfrei, da sie eine Entschädigung für das investierte Geld (z. B. Aktienkauf) darstellt und nicht eine Entschädigung für die Arbeitsleistung. Eine solche wäre sozialversicherungspflichtig.Der Gewinn wurde bei der Gesellschaft bereits mit der Gewinnsteuer versteuert. Würde die Dividende beim Anteilsinhaber nochmals voll besteuert werden, hätten wir eine wirtschaftliche Doppelbelastung desselben Substrates. Deswegen wird die Dividende bei der Einkommenssteuer im Kanton Thurgau derzeit zu 60% besteuert und bei der direkten Bundessteuer zu 70%. Weil die Dividende normalerweise sozialversicherungsfrei ist, könnte man sich überlegen, anstelle zum Beispiel eines Zusatzlohns eine Dividende zu beziehen. Folgendes Beispiel soll es verdeutlichen.        

Das Ehepaar Peter und Katrin Lehmann mit Wohnsitz in Kreuzlingen besitzt eine GmbH mit Sitz in Kreuzlingen. Das steuerbare Einkommen beläuft sich auf 100 000 Franken und das steuerbare Vermögen auf 800 000 Franken. Die GmbH hat nun nach Abzug von einem Grundlohn an die Inhaber einen Gewinn vor Steuer von 100 000 Franken. Nun stellt sich die Frage, ob die Inhaber eine Dividende oder einen Zusatzlohn (Bonus) beziehen möchten.

Dividende oder Zusatzlohn?-2

So müssten Peter und Katrin Lehmann zum Schluss kommen, dass eine Dividende dem Zusatzlohn vorzuziehen ist, da die Abgabenlast insgesamt günstiger ist. Diesem vorschnellen Urteil sind jedoch einige Grenzen gesetzt. So können sich die Eheleute Lehmann eher nicht optimal absichern gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit. Zudem können die Risiken infolge Erwerbsunfähigkeit, Todesfall, sowie der Erlebensfall nach Erreichen des Rentenalters bei der beruflichen Vorsorge nicht optimal versichert werden. Hier fehlt es oft an Potenzial, Einkäufe tätigen zu können, welche der Vorsorge dienen und steuerlich abzugsfähig sind.

Zudem können Dividenden zum massgebenden Lohn hinzugerechnet werden. Eine Prüfung erfolgt insbesondere durch die Sozialversicherungsbehörde. Wäre dies der Fall, würde bei der GmbH die Gewinnsteuer anfallen und zudem wären die Sozialversicherungen zu entrichten. So wird die Variante 1 teurer als die Variante 2. Eine Aufrechnung oder teilweise Aufrechnung kann erfolgen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt für diese Leistung vorliegt. So sind Dividenden, die einem Eigenkapitalertrag von 10% oder mehr entsprechen, vermutungsweise überhöht und damit der Lohn zu tief. Wenn nun ein unangemessen tiefer Lohn und eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird, erfolgt eine Aufrechnung der Dividende bis zur Höhe eines branchenüblichen Lohnes.

Man sollte also vorsichtig sein bei der Festlegung der Dividende, sofern branchenüblicher Lohn für die Arbeit bezogen wurde.
        

Autor

Dividende oder Zusatzlohn?-3

Stefan Zürcher
Dipl. Steuerexperte und Partner

Trewitax Kreuzlingen AG
8280 Kreuzlingen